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Was machen wir?

Wir beraten unsere Kunden in baurechtlichen Fragen im Raum Luzern, Zug und Zürich.

  • Im privaten Baurecht geht es oft um die Frage von Mängeln an einem Bauwerk. Wann liegt ein Mangel vor? Hat der Unternehmer das Recht diesen nachzubessern, obwohl ich der Meinung bin, dass er dies allenfalls nicht zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigen kann? Welche Fristen muss ich beachten? Diese Fragen werden unter privates Baurecht beantwortet.
  • Im Bereich des öffentlichen Baurechts geht es oft um die Fragestellung, was Grundeingentümer auf seinem Grundstück errichten darf. Für was kriegt man von der zuständigen Baubewilliungsbehörde eine Bewilligung? Ist mein Bauvorhaben zonenkonform? Darf die Baubewilligungsbehörde eine Bewilligung verweigern. Diese Fragen werden unter öffentliches Baurecht beantwortet.

 

Tel. 041 419 70 80

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Baute oder Anlage: Die Pergola (Di, 27 Mai 2025)
Wann wird eine Pergola zur Baute? Und wann bleibt sie eine Anlage? Diese scheinbar banale Unterscheidung kann im Baurecht erhebliche Konsequenzen haben – etwa im Hinblick auf Bewilligungspflichten oder Grenzabstandsvorschriften. Die Luzerner Gerichte haben hierzu eine bemerkenswert klare und über die Jahre gefestigte Praxis entwickelt. Im Folgenden fasse ich diese anhand relevanter Urteile zusammen – mit besonderem Blick auf die Pergola.   Was ist eine „Baute“? In LGVE 2009 II Nr. 16 definierte das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Baute als ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage, die geeignet ist, Menschen, Tiere oder Sachen vor äusseren Einflüssen zu schützen. Ein schützendes Dach – auch wenn es nur auf Pfosten ruht – genügt, Wände sind nicht zwingend. Das Urteil V 10 364 vom 31.5.2011 E. 5b bestätigte diese Definition. Später relativierte das Gericht im Entscheid V 11 164 vom 5.1.2012 E. 7b das Dach-Erfordernis weiter: Eine Baute könne auch ohne Dach oder Wände bestehen, sofern ihre Wirkung auf die Umgebung relevant sei. Dies wurde durch das Bundesgericht in 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.3 bestätigt.   Was ist eine „Anlage“? In V 09 28 vom 3.11.2009 E. 6b.cc, zit. in LGVE 2009 II Nr. 16, wurde der Begriff „Anlage“ definiert als Einrichtung, die das Gelände oder den Raum verändert – z. B. Parkplätze, Rampen, Cheminées, Pergolen etc. Diese Kategorie greift, wenn kein schützendes Dach vorhanden ist.   Die Pergola im Fokus Der Begriff „Pergola“ stammt aus dem Italienischen und bezeichnet eine offene Balkenkonstruktion ohne Dach oder Wände, gedacht als Rankhilfe für Pflanzen (Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 1999). Solche Pergolen wurden in folgenden Urteilen konsequent als Anlagen qualifiziert: LGVE 1993 II Nr. 20 E. 2 V 04 2 vom 17.2.2005 E. 5c V 10 8 vom 19.7.2010 E. 7b V 10 364 vom 31.5.2011 E. 6c.bb Eine Ausnahme besteht, wenn ein schützendes, ausfahrbares Dach vorhanden ist (z. B. elektrischer Storen). Dann wird die Pergola zur Baute, wie in V 10 364 E. 6c.ff.   Festhalten an der Praxis Auch nach der weiteren Öffnung des Bautenbegriffs wurde in Bezug auf Pergolen an der bisherigen Praxis festgehalten: 7H 17 134 vom 3.1.2018, teilw. publ. in LGVE 2018 IV Nr. 7 7H 19 171 vom 16.6.2020, bestätigt durch BGer 1C_445/2020 7H 19 314 vom 20.4.2021 E. 10.3 Darin wurde betont, dass gerade bei Pergolen das Kriterium eines schutzbietenden Dachs entscheidend bleibt – etwa ein „Blätterdach“ genügt nicht.   Fazit Pergolen ohne Dach und Seitenwände gelten nach gefestigter Luzerner Rechtsprechung als Anlagen – sie sind nicht bewilligungspflichtig nach den Regeln für Bauten und unterstehen insbesondere nicht den Grenzabstandsvorschriften für Gebäude. Eine Pergola wird erst dann zur Baute, wenn sie dauerhaft Witterungsschutz bietet – z. B. durch ein festes oder ausfahrbares Dach.   Für konkrete Fragen zur Qualifikation einer Pergola stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.   Mario Schenkel, MLaw
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht – Luzern
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Muss ich dem Nachbarn ein Notwegrecht gewähren – und was bekomme ich dafür? (Mon, 05 May 2025)
Der rechtliche Anspruch auf einen Notweg Stellen Sie sich vor, Ihr Grundstück grenzt an das eines Nachbarn, der ohne Zugang zur öffentlichen Strasse dasteht. Genau hier greift Art. 694 ZGB: Wer keinen genügenden Zugang zu einer öffentlichen Strasse hat, kann ein Notwegrecht verlangen – auch gegen den Willen der Nachbarn. Doch dieses Recht ist kein Freipass: Es handelt sich um einen gesetzlichen Ausnahmefall, der hohen Hürden unterliegt.   Notwegrecht = Enteignung? Die Gewährung eines Notwegrechts ist rechtlich heikel, denn sie stellt eine Art privatrechtliche Enteignung dar. Deshalb muss der betroffene Grundeigentümer vor Gericht vollständig darlegen, dass er alle anderen (öffentlich-rechtlichen) Möglichkeiten zur Erschliessung ausgeschöpft hat. Erst wenn das belegt ist, kann ein Notweg beansprucht werden – und auch dann nur gegen volle Entschädigung.   Was bedeutet «volle Entschädigung»? Die Entschädigung für das Notwegrecht orientiert sich an Grundsätzen des Enteignungsrechts. Dabei geht es nicht darum, was der Begünstigte gewinnt, sondern welchen Schaden der belastete Nachbar erleidet. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 120 II 423 klargestellt: Die Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz des Verkehrswerts zwischen dem unbelasteten Grundstück und demjenigen mit Notwegbelastung.   Sonderfall: Nutzung einer bestehenden Zufahrt Besonders interessant ist die Regelung, wenn der Notweg über eine bereits bestehende Privatstrasse führt: In diesem Fall ist eine pauschale Differenzberechnung oft unpraktisch. Das Gericht darf hier auf eine wertbezogene Beteiligung am konkreten Flächenwert der beanspruchten Parzelle abstellen – mit anderen Worten: Der Begünstigte «kauft sich ein» in die bestehende Infrastruktur.   Was heisst das für Sie in der Praxis? Bereits bestehende Strasse? → Der Notwegberechtigte kann verpflichtet werden, sich angemessen an den Kosten oder am Wert des Weges zu beteiligen. Neue Wegerschliessung nötig? → Die Kosten trägt in der Regel ausschliesslich derjenige, der den Notweg verlangt. Wartungskosten? → Auch bei Mitbenutzung bestehender Wege ist der Begünstigte verpflichtet, zum Unterhalt beizutragen. Veränderungen? → Sowohl der Begünstigte als auch der belastete Nachbar können eine Anpassung des Weges verlangen, wenn sich die Verhältnisse ändern (vgl. Art. 736, 742 ZGB).   Fazit Ein Notwegrecht ist kein leichtfertig gewährtes Recht, sondern ein sorgfältig abgewogener Ausnahmefall. Die Interessen beider Seiten – Zugang und Eigentumsschutz – müssen fair ausgeglichen werden. Die Entschädigung orientiert sich dabei nicht an Wünschen, sondern an der tatsächlichen Wertminderung des betroffenen Grundstücks. Und: Wer den Notweg nutzt, muss in jedem Fall angemessen zahlen.   Tipp vom Fachanwalt: Bevor Sie als Nachbar einem Notwegrecht zustimmen – oder es verlangen – lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Denn jedes Grundstück ist anders, jeder Fall einzigartig.  
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