BGer 5A_358/2023 vom 01. Februar 2024
Dienstbarkeit; Verzicht auf eine Dienstbarkeit; Art. 734 ZGB
Verzicht auf eine Dienstbarkeit – Die Dienstbarkeit erlischt mit ihrer Löschung im Grundbuch (Art. 734 ZGB). Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kann jedoch bereits vor der Löschung wirksam werden, wenn der Berechtigte erklärt, dass er ohne Vorbehalt oder Bedingung auf die Dienstbarkeit verzichtet ; der Wille zum Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden, wobei ein konkludentes Verhalten diesen Willen klar zum Ausdruck bringen muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks einen der Dienstbarkeit widersprechenden Bau auf dem Nachbargrundstück zulässt. Dagegen kann die blosse Nichtausübung einer Dienstbarkeit über einen längeren Zeitraum nur dann als Verzichtserklärung ausgelegt werden und damit rechtliche Bedeutung erlangen, wenn die Umstände eindeutig auf diese Absicht hindeuten und eine andere Auslegung als ausgeschlossen oder zumindest höchst unwahrscheinlich anzusehen ist. Folgt dem Verzicht auf die Dienstbarkeit keine entsprechende Erklärung des Dienstbarkeitsberechtigten an das Grundbuch, muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Anfechtungsklage beim Grundbuchamt einreichen, um die Löschung der Dienstbarkeit zu erreichen (E. 3.1.2).
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung, die die Anpflanzung einer Hecke auf der Grundlage einer Wegdienstbarkeit vorsah. Obwohl dies in der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass der subjektive Wille der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darin bestand, auf die Dienstbarkeit zu verzichten (E. 5.2.2).